Allgemeine Geschäftsbedingungen

Übersicht

1.) Geltung
2.) Angebote
3.) Preise, Zahlung und Verrechnung
4.) Lieferzeiten
5.) Gefahrübergang und Entgegennahme
6.) Eigentumsvorbehalt
7.) Gewährleistungen und Haftung
8.) Rücktritt durch den Besteller
9.) Gerichtstand und Gerichtstandvereinbarung

1. Geltung

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für all unsere gegenwärtigen und zukünftigen Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, wenn sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung geändert oder ausgeschlossen werden. Spätestens mit der Annahme unserer Leistung bzw. unseres Liefergegenstandes gelten unsere Bedingungen als angenommen. Bedingungen des Bestellers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir Ihnen nicht nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.

2. Angebot

2.1) Unsere Angebote sind stets freibleibend. Vertragsschlüsse und andere, sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen, insbesondere durch unseren Außendienst, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets unserer schriftlichen Bestätigung.
2.2) Die zu unseren Angeboten gehörenden Unterlagen wie z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur ungefähr maßgebend, wenn sie nicht ausdrücklich durch uns als verbindlich bezeichnet sind.

3. Preise, Zahlungen und Verrechnung

3.1) Alle von uns genannten Preise gelten ohne besondere Vereinbarung immer ab Lager oder Werk einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung. Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer in der jeweiligen Höhe.
3.2) Ohne besondere Vereinbarung sind Zahlungen sofort fällig und ohne jeden Abzug zu erbringen.
3.3) Eine Zurückhaltung von Zahlungen und / oder die Aufrechnung wegen eventueller Gegenansprüche des Bestellers sind nur dann zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3.4) Im Falle von Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von wenigstens 4 v.H. p.a. über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.
3.5) Umstände, die uns erst nach Vertragsabschluß bekannt werden und die eine Kreditwürdigkeit des Bestellers so vermindern können, daß eine Gefährdung unserer Zahlungsansprüche zu befürchten ist, berechtigen uns, ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauskasse oder gegen Stellung von banküblichen Sicherheiten auszuführen oder nach einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir sind außerdem berechtigt, die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt (siehe dazu auch Abschnitt 6 dieser Bedingungen) gelieferten Waren zu untersagen.

4. Lieferzeit

4.1) Lieferfristen und –termine gelten nur ungefähr. Fixtermine und Fristen müssen von uns schriftlich zugesagt und ausdrücklich als verbindlich anerkannt sein. Eine Lieferfrist beginnt erst mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Bereitstellung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen beim Auftragnehmer, Genehmigungen, Freigabe(n) sowie vor Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung. Eine Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat und / oder die Bereitstellung zum Versand mitgeteilt ist.
4.2) Eine Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Ereignissen wie im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die vorher bezeichneten Umstände bei uns, unseren Vorlieferanten oder einen ihrer Unterlieferer eintreten. Diese Umstände sind von uns auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Besteller baldmöglichst mit.
4.3) Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge unseres Verschuldens entstanden ist, ein Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Allgemeine Geschäftsbedingungen Verspätung 0,5 v.H., im Ganzen aber höchstens 5 v.H. vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
4.4) Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung und Bereitstellung entstandenen Kosten, mindestens jedoch 0,5 v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach Festsetzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen.
4.5) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
4.6) Nach fruchtlosen Ablauf vereinbarter Fristen sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, den jeweiligen Abnahmerückstand ganz oder teilweise zu streichen bzw. ganz oder teilweise vom Auftrag zurückzutreten, ohne daß hiermit für uns eine Schadensersatzpflicht entsteht. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt uns in diesem Fall unbenommen.

5. Gefahrübergang und Entgegennahme

5.1) Eine Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile bzw. Liefererbringung auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen oder –leistungen erfolgen und / oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten und / oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben. Auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers versichern wir die Sendung auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken.
5.2) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Besteller über. Wir sind jedoch auf Wunsch und Kosten des Bestellers verpflichtet, die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.
5.3) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Ziffer 7 dieser Bedingungen entgegenzunehmen.
5.4) Teillieferungen und –leistungen sind zulässig.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1) Alle Lieferteile bleiben, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt. In der Zurücknahme sowie der Pfändung des Gegenstandes durch uns liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Der Besteller darf den Liefergegenstand ohne unsere Einwilligung weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.
6.2) Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

7. Gewährleistung und Haftung

7.1) Wir übernehmen die Gewähr für die sachgemäße Ausführung der uns in Auftrag gegebenen Lieferung und Leistungen unter Ausschluß weiterer Ansprüche so, daß wir Fehler, die innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach erfolgter Lieferung bzw. nach Leistungsende auftreten, uns gemeldet werden und nachweislich auf eine falsche bzw. schlechte Arbeitsausführung zurückzuführen sind, durch Nacharbeit bzw. Neuausführung der Lieferung und/oder Leistung beseitigen.
7.2) Ausgenommen von der Gewährleistung sind alle Beschädigungen, die durch unsachgemäße Behandlung oder Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel entstanden sind. Teile, die natürlichem Verschleiß unterworfen sind, unterliegen nicht der Gewährleistung.
7.2.1) Durch erfolgte Reinigung am Reinigungsgegenstand eingetretene Veränderungen, die durch die natürliche Abnutzung des gereinigten Gegenstandes eingetreten sind, unterliegen nicht einer Gewährleistung und Haftung und sind daher ausgeschlossen. Trotz größter Bemühungen sind Verschmutzungen im näheren Umfeld des Reinigungsgegenstandes während der Durchführung der Reinigungsarbeiten nicht ganz auszuschließen und werden vom Auftragnehmer beseitigt. Haftungs- und Schadensersatzansprüche gleich welcher Art bestehen seitens des Bestellers in diesem Falle nicht. Der Besteller ist bis zum Abschluss der Reinigung (Abnahme) nicht berechtigt, irgendwelche Veränderungen am Reinigungsgegenstand vorzunehmen bzw. in die Reinigung einzugreifen.
7.3) Unsere Gewährleistung ist begrenzt auf den Auftragswert.
7.4) Nach Ablauf der Gewährleistungszeit erlischt jeglicher Anspruch auf Mängelbeseitigung.
7.5) Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, in keinem Falle für mittelbare und / oder Folgeschäden, insbesondere nicht für einen Produktionsausfall, entgangenen Gewinn, Vorhaltekosten, usw.
7.6) Wir haften ausschließlich bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns oder grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von unserer Seite. Im Falle einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit durch uns beruhen, ist unsere Haftung begrenzt auf 5.113,- € je Schadensfall, bei mehreren Schadensfällen auf maximal 25.564,- €. Im Übrigen ist unsere Haftung beschränkt auf 2 Millionen Euro für Personen- und 1 Million Euro für Sachschäden.

8. Rücktritt des Bestellers

8.1) Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Lieferung oder Leistung vor Gefahrübergang unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen unsererseits. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
8.2) Der Besteller hat auch dann ein Rücktrittsrecht, wenn wir eine uns gesetzte, angemessene Nachfrist für die Ausbesserung und Ersatzlieferung im Zusammenhang mit einem von uns zu vertretenen Mangel im Sinne der Lieferbedingungen durch eigenes Verschulden fruchtlos verstreichen lassen. Das Recht des Bestellers auf Rückabwicklung des Vertrages besteht auch in sonstigen Fällen des Scheiterns der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch uns.

9. Gerichtstand und Gerichtstandvereinbarung

9.1) Bei allen Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebend, ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen darstellt oder seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, der Firmensitz des Auftragnehmers (Lieferant) alleiniger Gerichtsstand. Wir sind jedoch auch zur Klageerhebung am Hauptsitz des Bestellers (Auftraggebers) berechtigt.